Satzung des
Schachclubs 1855
Ansbach e.V.
SATZUNG vom Schachclub 1855 Ansbach e.V. im Bezirk Mittelfranken des Bayerischen Schachbundes und im Bayerischen Landes-Sportverband
Stand August 2013
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schachclub 1855 Ansbach e.V.“. Er hat seinen Sitz in 91522 Ansbach und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Mitgliedschaft
Der Schachclub Ansbach ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Schachclub 1855 Ansbach verfolgt im Sinne des § 52 der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, um die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Schachsports selbstlos zu fördern.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere
a) Abhaltung von geordneten Spiel- und Übungsabenden,
b) Instandhaltung des Vereinslokals, der Schachspiele und Schachuhren,
c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Schachturnieren und geselligen Veranstaltungen,
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben oder Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist ein schriftlicher Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu stellen. Diese verpflichten sich damit, die Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen zu stellen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwei Monaten zulässig. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Beschluss muss mit 2/3 Mehrheit gefasst werden. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und die Beitragsschuld nicht beglichen ist. Das Mitglied ist mit der zweiten Mahnung auf diese Folge hinzuweisen.
(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch einen Beschluss des Vereinsausschusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen.
(6) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei einem Mitglied des Vorstandes schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Beschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft beendet ist.
(7) Ein Mitglied kann bei einem erheblichen Verstoß gegen den Vereinszweck auch durch einen Verweis oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, denen der Verein angehört, gemaßregelt werden. Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
(8) Alle Beschlüsse betreffend die Streichung von der Mitgliederliste, den Vereinsausschluss oder sonstige Vereinsstrafen sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzustellen.
§ 5 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
Sie verwalten und ordnen den Verein im Rahmen und Einklang mit dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen. Die Tätigkeit der Organe und der einzelnen Amtsträger darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des 1. Schatzmeisters innehat
1. Spielleiter
1. Jugendleiter
(2) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle von dessen Verhinderung berechtigt sind.
(3) Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, gerechnet von der Wahl an, wo er von der Mitgliederversammlung gewählt wurde. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Schachclub endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf Geschäfte bis zum Betrag von 500,00 € im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art ausführen. Für alle weiteren Geschäfte bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(5) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.
§ 7 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Beiräten:
- Schriftführer
- 2. Spielleiter
- Schach- und Gerätewart
- 2. Kassenwart
- 2. Jugendleiter
(2) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Weitere Aufgaben des Vereinsausschusses sind:
- Vorbereiten der Mitgliederversammlung;
- Durcharbeiten von Anträgen zur Mitgliederversammlung;
- Kontrollfunktion gegenüber dem Vorstand;
- Mitwirkung bei der Aufstellung von Terminen;
- Festlegen der Mannschaftsaufstellung;
- Erstellen einer Vorschlagsliste über bevorstehende Ehrungen;
- Erstellen von Anträgen zur Mitgliederversammlung;
- Mitwirkung bei der Gestaltung des Ausflugs, sowie der Weihnachtsfeier
- Ehrung von Mitgliedern
(3) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vereinsausschusses, die Ladung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Der Bekanntgabe einer Tagesordnung bedarf es nicht.
(4) Die Mitglieder des Vereinsausschusses können auch zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen hierbei nicht zu.
(5) Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom
Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 7 a Weitere Aufgaben der einzelnen Amtsträger
Der 1. Vorsitzende leitet die Aufgaben des Vereins und überwacht die Arbeit der weiteren
Amtsträger. Er ist weiterhin zusätzlich zu den sonstigen in der Satzung vorgegebenen Aufgaben zuständig für
- die Weihnachtsfeier;
- Führung der Akten;
- Vertretung des Vereins bei besonderen Anlässen.
Der 2. Vorsitzende übernimmt bei Abwesenheit oder Verhinderung des 1. Vorsitzenden seine Aufgaben.
Der 3. Vorsitzende der zugleich auch das Amt des 1 .Schatzmeisters bekleidet, hat folgende
Aufgaben:
- Vertretung des 1. bzw. 2. Vorsitzenden bei deren Abwesenheit;
- sparsame und sorgfältige Kassenführung;
- Abwicklung der Kassen- bzw. Bankgeschäfte;
- Anmeldung neu eingetretener Mitglieder beim BLSV
und beim Bayerischen Schachbund;
- Abmeldung ausgeschiedener Mitglieder;
- Anmahnung von rückständigen Beitragszahlern;
- Aufstellung der jährlichen Bestandsmeldungen;
- Vorlage einer Mitgliederbestandsliste zur jährlich stattfindenden
Mitgliederversammlung mit Geb.-Datum und Eintrittsdatum in den Verein.
- Mitwirkung bei der Beschaffung von Preisen für durchzuführende Turniere etc..
Der 1 .Spielleiter ist für den ordentlichen Spielbetrieb verantwortlich. Seine weiteren Aufgaben sind:
- Durchführung von Turnieren (interne und externe);
- Schulung von Mitgliedern über allgemeine Schach- und Turnierregeln;
- Meldung über spielberechtigte Spieler und Mannschaften im Kreis, Bezirk und
Bund;
- Beschaffung von Turnierhilfsmittel (Partienformulare, Spielerberichtskarten,
Briefumschläge etc.)
- Bekanntgabe von stattfindenden Turnieren und Ergebnismeldungen;
- Terminabsprachen mit dem Inhaber des Spiellokals;
Der 1 .Jugendleiter ist für alle Belange des Jugendschachs zuständig.
Er hat Übungsnachmittage abzuhalten und die Schüler und Jugendlichen dabei zu schulen.
Weitere Aufgaben sind:
- Meldung von Jugendlichen zu übergeordneten Turnieren;
- Betreuung der Jugendlichen bei stattfindenden Turnieren;
- Teilnahme an Jugendleiterbesprechungen im Kreis und Bezirk;
- Teilnahme an Übungsleiterlehrgängen;
Der Schriftführer ist für die Reinschrift der Protokolle und Sitzungsniederschriften zuständig und hat die anderen Amtsträger bei größerem Anfall von Schreibarbeiten zu unterstützen.
Der Pressewart ist für eine umfangreiche Berichterstattung in der Lokalzeitung und in den
einschlägigen Schachzeitungen zuständig.
Er hat dafür zu sorgen, dass ein gutes Verhältnis zur Presse besteht.
Der Schach- und Gerätewart ist für das gesamte vorhandene Schachmaterial zuständig und hat darauf zu achten, dass sich das Material in einem ordentlichen Zustand befindet.
Der 2. Spielleiter übernimmt in Abwesenheit oder Verhinderung des 1. Spielleiters dessen
Aufgaben. Er hat weiter die Aufgabe, interne Turniere mit zu leiten und zu organisieren.
Der 2. Jugendleiter vertritt und unterstützt den 1. Jugendleiter.
Der 2. Schatzmeister vertritt den 1. Schatzmeister bei Abwesenheit.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
(2) Wahlberechtigt, wählbar und stimmberechtigt sind die Mitglieder, die am Tage der
Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes volljährige Mitglied hat
eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur von jedem Mitglied persönlich ausgeübt
werden, Stellvertretung ist nicht zulässig.
(3) Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle sonstigen Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen
Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
(5) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich (auch in elektronischer Form) durch den Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
1. Feststellung der Anwesenden und die Zahl der vertretenen Stimmen;
2. Wahl eines Protokollführers;
3. Bericht des Vorstandes;
4. Kassen- und Revisionsbericht;
5. Bildung eines dreiköpfigen Wahlausschusses;
6. Entlastung der Vorstandschaft (ohne Schatzmeister);
7. Entlastung des Schatzmeisters;
8. Neuwahl des Vorstandes und der weiteren zu wählenden Amtsträger;
9. Anträge;
10. Verschiedenes;
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
(9) Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
§ 9 Amtsdauer und Wahljahr
(1) Die Amtsdauer der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Amtsträger beträgt zwei Jahre, mit der Maßgabe, dass zu wählen sind:
a) in den Jahren mit ungeraden Zahlen:
der 1. Vorsitzende;
der Schriftführer;
der 1. Spielleiter;
der 1. Jugendleiter;
der 2. Schatzmeister;
der Schach- u. Gerätewart;
b) in den Jahren mit geraden Zahlen:
der 2. Vorsitzende;
der 3. Vorsitzende zugleich Schatzmeister;
der 2. Spielleiter;
der 2. Jugendleiter;
der Pressewart;
(2) Die Vereinigung mehrerer Ämter auf ein Vorstandsmitglied ist zulässig.
Jedoch darf die Zahl der Vorstandsmitglieder nicht unter drei sinken und das Amt des
Schatzmeisters kann nicht mit dem des 1. oder des 2. Vorsitzenden vereinigt werden.
(3) Der 1. Vorsitzende muss geheim gewählt werden. Die übrigen Vorstandsmitglieder und
Amtsträger müssen nur dann geheim gewählt werden, wenn die die geheime Wahl verlangenden Teilnehmer mindestens ein Zehntel der in der Versammlung vertretenen Stimmen repräsentieren. Oder wenn sich mehrere Bewerber zur Wahl stellen.
(4) Erhalten bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten Stimmen, so ist im ersten Wahlgang nur der gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Andernfalls muss eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten stattfinden, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. In der Stichwahl genügt die einfache Mehrheit, um gewählt zu sein.
(5) Die zur Wahl für ein Amt vorgeschlagenen sind vor der Wahl zu befragen, ob sie zu kandidieren bereit sind. In Abwesenheit kann ein Vorgeschlagener nur dann gewählt werden, wenn der Versammlung bereits eine Erklärung vorliegt, dass der Betreffende bereit ist, die Wahl anzunehmen. Nach erfolgter Wahl ist der Gewählte zu befragen, ob er die Wahl annimmt.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 a Verwendung der Mittel
Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei
Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 11 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieses Geldbetrages beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.
§ 12 Sonstige Bestimmungen
Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehrengerichts-, Turnier-, Jugend- und
Ehrenordnung mit einfacher Mehrheit beschließen.
§ 12 a Ehrungen im Verein
Der Vereinsausschuss berät, welche Mitglieder in der darauf folgenden Mitgliederversammlung oder Vereinsfeier geehrt werden. Es können nur Vereinsmitglieder geehrt werden. Ehrungen sollen sinnvoll sein und sich im angemessenen Rahmen bewegen. Ehrungen, die von anderen Organisationen (Bezirk, Bund, Landessportverband usw.) auf dem Sektor Schach ausgesprochen werden können, sind vom Vorstand zu beantragen.
Zu ehren sind:
Vereinsabzeichen in Silber für 25-jährige Mitgliedschaft im Verein
Vereinsabzeichen in Gold für 50-jährige Mitgliedschaft im Verein
Ehrenmitgliedschaft für 50-jährige Mitgliedschaft im Verein
Amtsträger sind für besondere Leistungen zum Wohle des Vereins angemessen zu ehren.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Ansbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportfördernde Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über Satzungsänderungen welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung tritt am 07.08.2013 in Kraft. Alle ihr entgegenstehenden, früher erlassenen Bestimmungen und Beschlüsse sind gleichzeitig aufgehoben. Die bisher gültige Satzung ist damit außer Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung existieren keine weiteren Ordnungs- und Regelwerke für den Verein.
Ansbach, den 07.08.2013